Wie Sie ja sicherlich wissen, haben Volk und Stände die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 angenommen. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Wichtig zu wissen:
Die Stellenmeldepflicht begünstigt stellensuchende Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registriert sind. Dank der Stellenmeldepflicht verfügen stellensuchende Personen über einen Informationsvorsprung, den sie zu ihren Gunsten ausnutzen können.
Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
- Offene Stellen bei denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert (8%) erreichen dem Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden
- RAV hat 3 Arbeitstage Zeit, passende Dossiers zu senden
- Beim RAV gemeldete Personen können sofort angestellt werden
- Meldepflichtige Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen
- Nach Ablauf der Sperrfrist dürfen die nicht beim RAV gemeldeten Personen angestellt werden
Welche Dienstleistung trägt delphin teamwork dazu bei?
- Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Website
- Nutzen Sie auch unsere Suchmaske der betroffenen Berufsgruppen, die gemeldet werden müssen
- Übernahme der Stellenmeldungen für unsere Kundschaft
Beispiel für eine Stellenmeldung:
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Wird die gemeldete Stelle am Montag, den 9. Juli 2018 auf Job-Room publiziert, so beginnt die Frist am Dienstag, den 10. Juli 2018 und endet am darauffolgenden Montag, den 16. Juli 2018. Der Arbeitgebende kann somit diese Stelle am Folgetag, d.h. am Dienstag, den 17. Juli 2018, anderweitig publizieren. Während diesen fünf Arbeitstagen haben einzig die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten stellensuchenden Personen über ihren persönlichen Job-Room Zugang sowie die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf die gemeldeten Stelleninformationen.
Ausnahmen: Wann muss nicht gemeldet werden?
Wenn die Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird, ist keine Meldung durch den Arbeitgebenden erforderlich.
Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Kalendertage dauern, werden auch von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Sehr dringliche Stellenbesetzungen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze, zumindest vorübergehend, ohne Stellenmeldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeitenden angestellt werden muss. Eine Verlängerung dieser Arbeitseinsätze untersteht aber wieder der Stellenmeldepflicht.